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Ratgeber · MWSTSaldosteuersatz oder effektive Methode – was passt zu dir?
Wer mehrwertsteuerpflichtig wird, muss sich für eine Abrechnungsmethode entscheiden – und die Wahl bindet für Jahre. Die Regeln, ein Rechenbeispiel und die Fragen, die du dir vorher stellen solltest.
Von Gabriel Bosnjak · Stand 11. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
- Mehrwertsteuerpflichtig wirst du in der Regel ab CHF 100'000 Umsatz im Jahr. Die Sätze sind seit 2024 8,1 %, 2,6 % und 3,8 %.
- Bei der effektiven Methode ziehst du von der Steuer auf deinem Umsatz jede bezahlte Vorsteuer ab. Abgerechnet wird vierteljährlich.
- Beim Saldosteuersatz multiplizierst du den Umsatz mit einem Satz, den die ESTV für deine Branche festlegt. Die Vorsteuer ist damit pauschal abgegolten. Abgerechnet wird halbjährlich.
- Den Saldosteuersatz gibt es bis CHF 5'024'000 Umsatz und CHF 108'000 Steuern im Jahr.
- Hast du die effektive Methode gewählt, kannst du frühestens nach drei Jahren zum Saldosteuersatz wechseln.
- Seit 2025 kannst du bei bis zu CHF 5'005'000 Umsatz beantragen, nur einmal im Jahr abzurechnen – mit beiden Methoden.
Wer überhaupt abrechnen muss
Steuerpflichtig wird, wer im Jahr CHF 100'000 Umsatz oder mehr aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind – im In- und Ausland zusammen (Art. 10 MWSTG). Darunter bist du befreit, kannst dich aber freiwillig anmelden.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten drei Sätze: 8,1 % als Normalsatz, 2,6 % als reduzierter Satz (etwa für Lebensmittel und Bücher) und 3,8 % für die Beherbergung.
Die effektive Methode
Du rechnest die Steuer auf deinen Umsätzen ab und ziehst die Vorsteuer ab – die Mehrwertsteuer, die du selbst auf Material, Waren, Dienstleistungen und Investitionen bezahlt hast. Dafür brauchst du für jede Ausgabe einen Beleg mit ausgewiesener MWST.
- Abrechnung: vierteljährlich. Auf Antrag monatlich, wenn du regelmässig mehr Vorsteuer als Steuer hast, oder jährlich (siehe unten).
- Vorteil: Du zahlst genau die Steuer auf deiner Wertschöpfung. Investitionen und Wareneinkauf senken die Steuer sofort.
- Nachteil: mehr Aufwand – jede Vorsteuer muss belegt, gebucht und der richtigen Ziffer zugeordnet sein.
Die Saldosteuersatzmethode
Du multiplizierst deinen Umsatz inklusive MWST mit dem Saldosteuersatz, den die ESTV für deine Tätigkeit festlegt. Die Vorsteuer erfasst du nicht einzeln – sie ist im Satz pauschal berücksichtigt.
- Grenzen: höchstens CHF 5'024'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen und höchstens CHF 108'000 Steuern im Jahr, gerechnet mit deinem Saldosteuersatz (Art. 37 MWSTG).
- Abrechnung: halbjährlich – oder auf Antrag jährlich.
- Mehrere Tätigkeiten: Seit 2025 brauchst du für jede Tätigkeit, die mehr als 10 % deines Umsatzes ausmacht, einen eigenen Satz – auch mehr als zwei. Die frühere 50-Prozent-Regel für Mischbetriebe ist weggefallen.
- Bewilligung: Die Methode beantragst du bei der ESTV, und sie bewilligt den Satz.
Der Haken: Bezahlte Vorsteuer ziehst du nicht ab. Kaufst du eine teure Maschine oder viel Ware ein, zahlst du mit dem Saldosteuersatz unter Umständen deutlich mehr.
Ein Rechenbeispiel
Ein Beratungsbüro hat im Jahr CHF 216'200 Umsatz inklusive 8,1 % MWST. Darin stecken CHF 16'200 Steuer (216'200 × 8,1 ÷ 108,1). Für Laptop, Software und Telefon hat es CHF 2'400 Vorsteuer bezahlt. Für den Saldosteuersatz nehmen wir einen Beispielsatz von 6,2 % an – welcher Satz für deine Tätigkeit gilt, legt die ESTV fest.
| Effektive Methode | Saldosteuersatz (Beispiel 6,2 %) | |
|---|---|---|
| Normales Jahr | 16'200 − 2'400 = CHF 13'800.00 | 216'200 × 6,2 % = CHF 13'404.40 |
| Jahr mit einer Investition von CHF 54'050 (darin CHF 4'050 MWST) | 13'800 − 4'050 = CHF 9'750.00 | unverändert CHF 13'404.40 |
Im normalen Jahr ist der Saldosteuersatz knapp günstiger und macht weniger Arbeit. Im Jahr mit der Investition zahlt das Büro damit rund CHF 3'650 mehr. Genau deshalb lohnt der Blick auf die nächsten drei Jahre.
Welche Methode passt?
Der Saldosteuersatz passt eher, wenn …
- du vor allem Arbeit verkaufst und wenig einkaufst,
- in den nächsten Jahren keine grossen Investitionen anstehen,
- du Aufwand sparen willst – zwei Abrechnungen im Jahr statt vier, ohne jede Vorsteuer einzeln.
Die effektive Methode passt eher, wenn …
- du viel Ware oder Material einkaufst,
- du investierst – Fahrzeuge, Maschinen, Umbau,
- du viel exportierst: Exporte sind von der Steuer befreit, und die Vorsteuer darauf ziehst du trotzdem ab,
- du am Anfang mehr Vorsteuer als Steuer hast und Geld zurückbekommst.
Rechne beides mit deinen Zahlen der letzten zwölf Monate durch – und mit dem, was du in den nächsten drei Jahren vorhast. Im Zweifel hilft deine Treuhandstelle.
Wechseln: Fristen und Folgen
- Den Saldosteuersatz musst du mindestens eine Steuerperiode beibehalten. Wählst du die effektive Methode, kannst du frühestens nach drei Jahren zum Saldosteuersatz wechseln (Art. 37 Abs. 4 MWSTG).
- Einen Wechsel meldest du der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, also bis Ende Februar. Meldest du später, gilt er erst ab der nächsten Steuerperiode.
- Wer neu steuerpflichtig wird, meldet den Saldosteuersatz innert 60 Tagen nach Erhalt der MWST-Nummer.
- Überschreitest du die Grenzen, musst du zur effektiven Methode wechseln. Wann genau, regelt Art. 81 MWSTV – frag bei einem grossen Umsatzsprung früh bei der ESTV oder deiner Treuhandstelle nach.
- Ein Wechsel kann Geld kosten oder bringen: Wechselst du zum Saldosteuersatz, zahlst du Vorsteuer auf dem Zeitwert deiner Gegenstände zurück. Wechselst du zur effektiven Methode, kannst du die Steuer auf dem Zeitwert geltend machen.
- Ändern lässt sich die Methode online im ePortal der ESTV.
Neu seit 2025: einmal im Jahr abrechnen
Seit dem 1. Januar 2025 kannst du bei bis zu CHF 5'005'000 Umsatz beantragen, nur noch einmal im Jahr abzurechnen – mit beiden Methoden.
- Voraussetzung: Die Abrechnungen der letzten drei Jahre sind fristgerecht eingereicht und vollständig bezahlt.
- Antrag: im ePortal, spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode. Wer neu steuerpflichtig wird, hat 60 Tage ab Erhalt der MWST-Nummer.
- Raten: Die ESTV legt Raten fest – bei der effektiven Methode drei (30. Mai, 30. August, 30. November), beim Saldosteuersatz eine (30. August).
- Abrechnung: bis Ende Februar des Folgejahres einreichen und den Rest bezahlen.
Weniger Termine heisst nicht weniger Buchhaltung: Die Belege müssen trotzdem laufend stimmen, sonst wird es im Februar eng.
So hilft Buchify
Buchify rechnet die MWST-Abrechnung aus deinen Buchungen – effektiv oder mit Saldosteuersatz, vereinbart oder vereinnahmt, mit den Ziffern des ESTV-Formulars. Die Abrechnung wird gegen die Erlöskonten abgestimmt, eine abgerechnete Periode ist gesperrt. Einreichen tust du sie heute noch selbst im ePortal oder über deine Treuhandstelle.
Quellen
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), Art. 10, 25, 35 und 37
- ESTV – Jährliche Abrechnung (seit 1. Januar 2025)
- ESTV – Saldosteuersatzmethode ab 2025
- ESTV – Abrechnungsmodalitäten im ePortal anpassen
- ESTV – Mehrwertsteuerverordnung, Änderungen per 1. Januar 2025 (PDF)
- Bundesrat – Verordnung über die Anhebung der MWST-Sätze, neue Grenzen in Art. 37 MWSTG (PDF)
- Münger Treuhand – Saldosteuersatz oder effektive MWST-Methode fürs KMU, 10. August 2026
Alle Quellen abgerufen am 11. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und die Vorgaben von Behörden und Banken – im Einzelfall hilft deine Treuhandstelle.
